Gericht erkennt
Schadenersatzforderung wegen Fluglärm an
Auszug aus Bericht des Rhein-Sieg-Anzeigers vom 05.08.03
In dem Bericht heißt
es u. a:
Am 20. November
vergangenen Jahres und dann nochmals am 22. Januar diesen Jahres weilte die
Kammer in den späten Abendstunden in einem Lohmarer Wohnhaus aus dem 19.
Jahrhundert - um sich persönlich einen Eindruck von der Fluglärmbelastung
der Bewohner zu machen. Diese hatten im November 1999 Klage gegen die
Flughafengesellschaft des Köln / Bonner Flughafens eingereicht und
forderten insgesamt 136 287 Mark für Wertminderung ihres Grundstücks
sowie für Lärmschutzmaßnahmen.
Nachdem die drei
Richter, ein Sachverständiger sowie die beiden Verteidiger am ersten Abend
von 21.55 bis 23.08 Uhr vier Überflüge und am zweiten Termin von 22 bis
23.46 Uhr sogar 22 Überflüge live miterlebt hatten, zeigte sich die
Kammer beeindruckt: „Die Lärmbelästigung auf dem Außengelände wurde
als schier unerträglich wahrgenommen, und selbst innen bei gekippten
Fenstern noch als laut und störend“, gab der Sprecher des Landgerichts
die Reaktionen wieder.
Das Gericht
erkannte an, dass es zur Beurteilung von Wesentlichkeit von Lärm
auch auf das subjektive Empfinden eines Menschen ankomme. Berücksichtigt
wurden von dem Sachverständigen daher nicht der Mittelwert des Fluglärms,
sondern auch die Spitzenpegel. Hatte die Verteidigung angeregt, nur bei
geschlossenen Fenstern den Lärmpegel zu messen, schmetterten die
Richter dies ab: In einem
Wohnhaus sei es nicht zumutbar, bei ständig geschlossenen Fenstern zu
leben.
Wird von Juristen
allgemein erwartet, dass gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln
eingelegt wird, wollte sich der Pressesprecher der Flughafengesellschaft,
Walter Römer, dazu gestern nicht äußern: „Wir kennen die Urteilsbegründung
noch nicht“, sagte er dem „Rhein-Sieg-Anzeiger“. Erst nach dem
Studium der Urteilsbegründung könne eine Entscheidung getroffen werden. Römer
bestätigte aber, dass es das erste Mal ist, dass ein Gericht den Anspruch
auf Schadenersatz anerkannt hat.
Der vollständige Bericht ist vorübergehend
abrufbar unter::
http://www.ksta.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1060006896122
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